Beiträge & Finanzierung

Die Unterhaltung von Deichen, Gewässern und Entwässerungseinrichtungen sowie notwendige Investitionen in deren Sicherung und Weiterentwicklung werden durch Beiträge der Mitglieder finanziert. Diese Beiträge bilden die wirtschaftliche Grundlage für den Schutz des gesamten Verbandsgebietes.

Die Beitragshebung erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben des Niedersächsischen Deichgesetzes und auf Basis der jeweils gültigen Verbandssatzung. Dabei gilt der Grundsatz der solidarischen Lastenverteilung innerhalb des Verbandsgebietes.

Warum Beiträge erhoben werden

Der Deich- und Wasserverband Vogtei Neuland ist gesetzlich verpflichtet, den Küstenschutz sowie die ordnungsgemäße Entwässerung im Verbandsgebiet sicherzustellen.

Die dafür erforderlichen Maßnahmen – Unterhaltung der Deiche, Pflege der Gewässer, Kontrollen, Instandsetzungen sowie organisatorische Vorsorge für den Sturmflutfall – verursachen laufende Kosten. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts finanziert der Verband diese Aufgaben ausschließlich über Beiträge seiner Mitglieder.

Beitragspflichtig sind die Grundstücke im Verbandsgebiet, da sie unmittelbar vom Schutz durch Deiche und Entwässerungseinrichtungen profitieren.

Die erhobenen Beiträge dienen ausschließlich der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben. Sie stellen sicher, dass:

  • die Schutzanlagen dauerhaft funktionsfähig bleiben,
  • notwendige Instandhaltungen rechtzeitig durchgeführt werden können,
  • Investitionen zur Anpassung an veränderte Anforderungen möglich sind,
  • und die Sicherheit sowie der Werterhalt der Grundstücke langfristig gewährleistet bleiben.

 

Küstenschutz und Entwässerung sind Gemeinschaftsaufgaben.
Die Beiträge der Mitglieder bilden die Grundlage dafür, dass dieser Schutz zuverlässig und dauerhaft gewährleistet werden kann.

2025 wurde das Niedersächsische Deichgesetz geändert. Diese Gesetzesänderung hat die Maßstäbe zur Beitragsbemessung im Bereich des Deichschutzes neu geregelt.

Die bisherige Beitragsberechnung beruhte auf dem sogenannten Einheitswert des Finanzamtes. Maßgeblich waren der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert sowie der entsprechende Messbetrag, der mit dem jeweils gültigen Hebesatz des Verbandes multipliziert wurde.

Nach der gesetzlichen Neuregelung sind nun ausschließlich Daten des Katasteramtes maßgeblich. Grundlage der Berechnung sind insbesondere:

  • die Größe der Grundstücksfläche,
  • die Art der Nutzung (z. B. landwirtschaftliche Nutzung, Wohnbaufläche, Gewerbe u. a.),
  • evtl. vorhandene Gebäude einschließlich deren Fläche und Höhe.

Aus diesen Angaben wird eine flächenbezogene Bemessungszahl ermittelt.
Sofern Gebäude vorhanden sind, wird zusätzlich eine gebäudebezogene Bemessungszahl berücksichtigt.

Die Beitragshöhe ergibt sich aus der maßgeblichen Bemessungszahl – gegebenenfalls kombiniert aus flächen- und gebäudebezogener Bemessungszahl – multipliziert mit dem vom Verband festgesetzten Hebesatz.

Die konkrete Ausgestaltung der Berechnung erfolgt durch die zuständigen Verbandsorgane im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und wird satzungsgemäß umgesetzt.

Unter Erläuterungen zur Beitragshebung finden Sie weitere Informationen hierzu.

Der Deichbeitrag wird anhand einer flurstücksbezogenen Bemessungszahl ermittelt. Diese wird mit dem vom Verbandsausschuss festgesetzten Hebesatz multipliziert.

Wie setzt sich die flurstücksbezogene Bemessungszahl zusammen?

Die flurstücksbezogene Bemessungszahl ergibt sich entweder:

  • ausschließlich aus der bodenbezogenen Bemessungszahl, oder
  • – wenn sich auf dem Flurstück mindestens ein im Liegenschaftskataster erfasstes Gebäude befindet – aus der Summe der bodenbezogenen und der gebäudebezogenen Bemessungszahlen.

Bodenbezogene Bemessungszahl

Grundlage ist die im Liegenschaftskataster ausgewiesene Fläche des jeweiligen Flurstücks.

Je nach Nutzungsart wird die Fläche mit einem bestimmten Gewichtungsfaktor multipliziert. Dabei werden fünf Flächentypen unterschieden:

Flächentyp

Beschreibung

Faktor

FA

Land- und forstwirtschaftliche Flächen, Abbauflächen

0,31

FB

Siedlungsflächen für Wohnen

10

FC

Siedlungsflächen für Gewerbe, Dienstleistungen, öffentliche Einrichtungen, Versorgung, Lager u. Ä.

3,5

FD

Verkehrsflächen, Infrastruktur, Gemeinbedarfsflächen u. Ä.

0,68

FE

Flächen ohne primäre Nutzung, Gewässer

0,078

Die bodenbezogene Bemessungszahl ergibt sich somit aus:
Fläche des Flurstücks × Gewichtungsfaktor der jeweiligen Nutzungsart

Gebäudebezogene Bemessungszahl

Befindet sich auf einem Flurstück mindestens ein im Liegenschaftskataster erfasstes Gebäude, wird zusätzlich eine gebäudebezogene Bemessungszahl berücksichtigt.

Diese berechnet sich aus:
Gebäudegesamtfläche × Gewichtungsfaktor des Gebäudetyps

Unterschieden werden folgende Gebäudetypen:

Gebäudetyp

Beschreibung

Faktor

GA

Gebäude für Wohnen und Vergleichbares

170

GB

Gebäude für Dienstleistungen, Handel u. Ä.

110

GC

Gebäude für Dienstleistungen, Handel u. Ä., die als eingeschossig gelten

110

GD

Gebäude für Industrie, Versorgung, Lager u. Ä. (z. B. Garagen, Gewächshäuser)

58

GE

Einfache Gebäude

25


Wie wird die Gebäudegesamtfläche ermittelt?

Die Gebäudegesamtfläche ergibt sich aus:

Grundfläche des Gebäudes × Anzahl der Geschosse

Die Grundfläche ist im amtlichen Liegenschaftskataster erfasst.

Ermittlung der Geschosszahl

Die Anzahl der Geschosse wird rechnerisch bestimmt:

  1. Die im Kataster erfasste Gebäudehöhe (Firsthöhe) wird durch 3 geteilt.
  2. Die Zahl vor dem Komma ergibt die Anzahl der Geschosse.
  3. Bei Gebäuden mit geneigtem Dach wird zur Berücksichtigung der eingeschränkten Nutzbarkeit unter Dachschrägen 0,5 Geschosse abgezogen.
  4. Die Geschosszahl beträgt jedoch mindestens 1.

Die zugrunde gelegten Gebäudehöhen stammen aus den 3D-Gebäudemodellen (LoD2) der Vermessungs- und Katasterverwaltung. Diese Daten werden durch Befliegungen und Lasermessungen ermittelt.

Alle für die Beitragsberechnung erforderlichen Flächen-, Gebäude- und Höhendaten werden dem Verband von den zuständigen amtlichen Stellen zur Verfügung gestellt.

Schaubild

Rechtlicher Hinweis

Die Darstellung dient der schematischen Veranschaulichung der Beitragsberechnung nach §§ 29b–29e des Niedersächsisches Deichgesetz in Verbindung mit der Satzung des Deich- und Wasserverband Vogtei Neuland in der jeweils geltenden Fassung.

Maßgeblich für die konkrete Beitragserhebung sind ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen, die Verbandssatzung sowie die durch die zuständigen Verbandsorgane beschlossenen Hebesätze.

Aus der grafischen Darstellung kann kein Anspruch auf eine bestimmte Beitragshöhe abgeleitet werden.

Der Beitragsbescheid enthält alle wesentlichen Angaben zur Berechnung Ihres Verbandsbeitrages. Dazu gehören insbesondere:

  • das betroffene Grundstück (Gemarkung, Flur, Flurstück),
  • die zugrunde gelegten Flächen- und Gebäudedaten,
  • die maßgeblichen Bemessungszahlen,
  • der jeweils gültige Hebesatz,
  • sowie der daraus errechnete Jahresbeitrag.

Um die Berechnung transparent darzustellen, stellen wir Ihnen ein Muster eines Beitragsbescheids zur Verfügung. In dem Dokument sind die einzelnen Bestandteile erläutert.

Bitte beachten Sie: Das Beispiel dient ausschließlich der Veranschaulichung. Die tatsächliche Beitragshöhe ergibt sich stets aus den individuellen Grundstücksdaten.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie beantragen, dass für die Beitragsberechnung nicht die auf Grundlage der amtlichen Katasterdaten und Gebäudehöhen berechnete Gebäudegesamtfläche zugrunde gelegt wird, sondern eine von Ihnen selbst ermittelte und nachgewiesene Fläche.

Eine Korrektur ist ausschließlich für folgende Gebäudetypen möglich:

  • Gebäude für Wohnen und vergleichbare Nutzungen (GA), § 29d Abs. 2 a) NDG
  • Gebäude für Dienstleistungen, Handel und vergleichbare Nutzungen (GB), § 29d Abs. 2 b) NDG
  • Parkhäuser (Teil 2 Nr. 4 a), Wert 2461 der Anlage 2 zum NDG)
 

Für andere Gebäudearten besteht keine Korrekturmöglichkeit, da diese grundsätzlich als eingeschossig berücksichtigt werden.

Wenn Sie die von Ihnen ermittelte Gebäudegesamtfläche zugrunde legen möchten, müssen Sie hierfür einen Antrag beim Verband stellen. Die alternative Fläche ist zwingend nach der pauschalierten Methode gemäß § 29f Abs. 3 NDG (umgesetzt in § 42 Abs. 3 der Satzung) zu berechnen. Andere oder eigene Berechnungsmethoden sind gesetzlich nicht zulässig.

Die von Ihnen ermittelte Fläche ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, beispielsweise durch Bauzeichnungen, Grundrisse, Pläne, Fotos oder vergleichbare Dokumente. Zudem ist die sogenannte Bagatellgrenze zu beachten.

Die von Ihnen ermittelte Gebäudegesamtfläche wird nur berücksichtigt, wenn die Abweichung zur amtlich berechneten Fläche so erheblich ist, dass sich der Jahresbeitrag um mindestens 30,00 Euro verändert. Diese Bagatellgrenze beruht auf § 29f Abs. 5 NDG in Verbindung mit § 42 Abs. 4 der Satzung.

Eine entsprechende Abweichung ist in der Regel nur bei sehr großen Gebäuden oder dann zu erwarten, wenn die tatsächliche Anzahl der Geschosse von der bei der Berechnung zugrunde gelegten Anzahl abweicht.

Ist die von Ihnen ermittelte Fläche nachvollziehbar und ausreichend nachgewiesen und führt sie – unter Berücksichtigung der Bagatellgrenze – zu einer Änderung des Jahresbeitrags von mehr als 30,00 Euro, wird der Beitragsbescheid entsprechend korrigiert. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Rechtsbehelf eingelegt wurde oder nicht. Sie erhalten einen geänderten Bescheid; zu viel gezahlte Beträge werden erstattet.

Ergibt Ihre Berechnung hingegen eine größere Fläche als bisher angesetzt und würde sich der Beitrag dadurch erhöhen, erlässt der Verband einen entsprechenden Nachforderungsbescheid.

Ist die von Ihnen angegebene Fläche nicht ausreichend nachvollziehbar oder nachgewiesen oder greift die Bagatellgrenze, teilt der Verband Ihnen mit, dass der Beitragsbescheid unverändert bleibt. Eine gesonderte Anfechtung dieser Entscheidung ist nicht möglich.

Der Antrag auf Korrektur kann unabhängig von einem Rechtsbehelfsverfahren gestellt werden (siehe Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid). Bitte beachten Sie jedoch, dass die Stellung eines Korrekturantrags weder von der Zahlungspflicht befreit noch die Rechtsbehelfsfrist des Beitragsbescheids verlängert oder hemmt.

Unabhängig davon steht Ihnen weiterhin das Recht zu, gegen den Beitragsbescheid insgesamt einen Rechtsbehelf einzulegen.

Die Kosten für die Unterhaltung der Deichanlagen, Gewässer und Entwässerungsanlagen sind in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen.

Die bisherigen Einnahmen reichten nicht mehr aus, um die gesetzlichen Aufgaben des Deich- und Wasserverband Vogtei Neuland dauerhaft kostendeckend zu erfüllen und gleichzeitig eine angemessene Vorsorge für außergewöhnliche Sturmflutereignisse sicherzustellen.

Vor diesem Hintergrund haben die zuständigen Verbandsorgane eine Anpassung der Beiträge beschlossen.

Der Mindestbeitrag wurde für den Deich- und Entwässerungsbereich von bisher 12,00 € auf 17,00 € angehoben.

Für Grundstücke, die im Deichverbandsgebiet liegen und mehr als den Mindestbeitrag zahlen müssen, gilt die Erhöhung im Verhältnis zum Mindestbeitrag.

Wegen der neuen Berechnungsgrundlage ist ein direkter Vergleich zwischen der bisherigen und jetzigen Höhe des Verbandsbeitrags nicht möglich.

Für die Mitglieder des Entwässerungsverbandes wurden ebenfalls die Beträge pro Hektar angehoben
(flurbereinigt: 20,50€/ha auf 26,10€/ha, nicht flurbereinigt: 18,00€/ha auf 22,90€/ha)

Die Anpassung war erforderlich, um:

  • die dauerhafte Funktionsfähigkeit der Schutzanlagen zu gewährleisten,
  • gestiegene Betriebs- und Unterhaltungskosten abzudecken,
  • notwendige Investitionen umzusetzen,
  • sowie die gebotene Rücklagenbildung sicherzustellen.
 

Die Beitragserhöhung dient der langfristigen Sicherung des Küstenschutzes und der Entwässerung im Verbandsgebiet. Sie schafft eine stabile finanzielle Grundlage, damit der Verband seine Aufgaben auch künftig zuverlässig, vorausschauend und im Interesse aller Mitglieder erfüllen kann.

Warum wurde die Beitragsberechnung für den Deichbeitrag geändert?

Die Berechnung wurde aufgrund einer gesetzlichen Änderung des Niedersächsisches Deichgesetz angepasst. Der Gesetzgeber hat die bisherigen Bewertungsmaßstäbe neu geregelt. Der Deich- und Wasserverband Vogtei Neuland ist verpflichtet, die Beitragserhebung entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben umzusetzen.

Bisher beruhte die Berechnung auf dem steuerlichen Einheitswert des Finanzamtes sowie dem Messbetrag.

Nun erfolgt die Berechnung ausschließlich auf Grundlage von Katasterdaten. Maßgeblich sind insbesondere:

  • die Größe der Grundstücksfläche,
  • die Art der Nutzung,
  • vorhandene Gebäude einschließlich Fläche und Höhe.

Die Beiträge orientieren sich damit stärker an der tatsächlichen Grundstücksstruktur.

Die Kosten für Unterhaltung, Instandsetzung und gesetzliche Anforderungen sind in den vergangenen Jahren gestiegen. Gleichzeitig wurde die Berechnungssystematik gesetzlich neu geregelt.

Um die gesetzlichen Aufgaben dauerhaft kostendeckend erfüllen und notwendige Rücklagen für Sturmflutereignisse bilden zu können, war eine Anpassung der Beiträge erforderlich.

Die Beitragshöhe hängt vom Finanzbedarf des Verbandes sowie von gesetzlichen Vorgaben ab. Änderungen können sich daher aus veränderten Rahmenbedingungen oder gesetzlichen Anpassungen ergeben. Über Beitragssätze entscheiden die zuständigen Verbandsorgane im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

Bei individuellen Fragen zur Beitragsberechnung oder zur Beitragshöhe stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Bitte wenden Sie sich an die Geschäftsstelle des

Deich- und Wasserverband Vogtei Neuland.

Um eine zügige Bearbeitung zu ermöglichen, halten Sie bitte Ihre Mitgliedsnummer bereit.

Wir sind bemüht, Ihre Anliegen zügig zu beantworten.

Gemäß der Verbandssatzung ist derjenige beitragspflichtig, der am 1.1. eines Jahres Eigentümer eines Grundstücks war. Wenn das Grundstück später im Jahr übertragen wurde, sind Sie dennoch zur Zahlung verpflichtet. Den anteiligen Betrag für das laufende Jahr können Sie mit dem Käufer abrechnen. Sollten Sie Teile einer Fläche gekauft haben, gilt das Gleiche.

 

Für den Fall, dass die Eigentumsübertragung im Vorjahr stattgefunden hat, bitten wir um Mitteilung der Mitgliedsnummer sowie Namen und Anschrift des Käufers, damit wir den Bescheid korrigieren können. Bei Teilverkäufen aus dem Vorjahr bitten wir zusätzlich um die Angabe, welche Flurstücke verkauft worden sind, damit auch hier der Bescheid korrigiert werden kann.

 

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